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Heilbehandlung, zivil-/strafrechtliche Fragen

Heilbehandlung

Zivilrechtliche Fragen allgemein
Im Verhältnis Heilpraktiker/Arzt > Patient handelt es sich bei der Heilpraktiker-/Arztbehandlung meist um einen Behandlungsvertrag.
Grundsätzlich sind die Regeln des Dienstvertrages anzuwenden (§ 630a ff BGB).
Ist der Arzt im Krankenhaus beschäftigt, wird er über seinen Arbeitsvertrag mit dem Träger der Einrichtung tätig (Zweckverband, Stadt). In der Regel schließt der Patient mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag (sogenannter totaler Krankenhausvertrag), der vorwiegend ein Dienstvertrag ist und die ärztliche Behandlung einschließt.
Der Heilpraktiker/Arzt schuldet nur eine Therapie nach den anerkannten Regeln der heilpraktischen/ärztlichen Heilkunst. Andernfalls hat der Patient gegenüber dem Heilpraktiker/Arzt (Krankenhaus) wegen einem ärztlichen Kunstfehler einen Anspruch auf Schadensersatz. (1) Der Heilpraktiker/Arzt (Krankenhaus) schuldet die Dienstleistung, keinen Heilerfolg, wie z.B. Schmerzfreiheit, wieder hergestellte Körperfunktionen oder eine Krankheitsheilung im engeren Sinn.


Strafrechtliche Fragen

• Körperverletzung bei Untersuchungen und Heilmaßnahmen
Eine invasive Untersuchung oder Heilbehandlung bedarf der Einwilligung, da es sich sonst nach § 223 StGB um eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und damit strafbare Körperverletzung handelt.
Nach der deutschen Rechtsprechung (und Teilen der Rechtslehre) kann ein Handeln oder Unterlassen ohne Einwilligung den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, selbst wenn der Heilpraktiker/Arzt nur das Beste für seine Patienten wollte, nach allen Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt hat und in der Summe eine Verbesserung der Gesundheit angestrebt oder gar erreicht hat (2).
Ein anderer Teil der Rechtslehre will den gelungenen ärztlichen Heileingriff nicht als tatbestandliche Körperverletzung sehen und vertritt damit einen anderen Standpunkt.
Nach beiden Ansichten kommt eine Rechtfertigung nach dem Grundsatz der mutmaßlichen Einwilligung in Frage, wenn eine direkte Einwilligung nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen ist die richterliche Beurteilung entscheidend, wie der Betroffene wahrscheinlich selbst entschieden hätte. Zu berücksichtigen sind dabei die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen wie Wünsche und Vorstellungen. Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene das objektiv Vernünftige gewollt hätte, wenn keine gegenteiligen Hinweise vorliegen. Es ist unerheblich, wenn sich hinterher herausstellt, dass der Betroffene anders entschieden hätte (3).


• Straffreiheit durch Patienteneinwilligung
Nach § 630d BGB hat grundsätzlich der Patient selbst bei einer bestehenden rechtlichen Betreuung die Einwilligung zu einer Heilpraktiker-/Arztbehandlung zu erteilen. Mit Ausnahme einer Notfallbehandlung (nach mutmaßlicher Einwilligung) muss der Patient die Einwilligung vor jeder Behandlung erteilen. Dies führt dann nach § 228 StGB zur Straffreiheit des behandelnden Arztes (4).
Die wirksame Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der heilpraktischen/ärztlichen Behandlung und sollte grundsätzlich ausdrücklich erfolgen. Nur wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf verzichtet, ist sie wirksam.
Der Arzt hat den aktuell geäußerten Willen des angemessen aufgeklärten Patienten zu beachten, selbst wenn der Wille sich nicht mit den aus heilpraktischer/ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- oder Therapiemaßnahmen deckt (5).
Seit dem 01.09.2009 ist die Patientenverfügung im § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB in Deutschland geregelt.


• Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Patienten
Nur wer einwilligungsfähig ist, kann einwilligen. Auch Betreute und Minderjährige (meist ab 14 Jahren) sind einwilligungsfähig, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen. Nur Einwilligungsfähige können auch wirksam eine Behandlung ablehnen.
Bei bestimmten komplizierten Eingriffen kann Einwilligungsunfähigkeit bestehen, bei manchen einfachen Maßnahmen dagegen nicht.
Psychisch erkrankte können z.B. eine Aufklärung verstehen aber auf Grund ihrer inneren, krankhaften Zwänge keine freie Entscheidung für die Behandlung treffen, oder ein geistig behinderter Patient kann erkennen, dass er sich eine Schnittwunde zugezogen hat und diese behandelt werden muss, kann aber nur schwer den Sinn und Zweck einer Bestrahlungstherapie erfassen.
Zunächst soll der Arzt die Fähigkeit im Einzelfall beurteilen, denn es geht um seine Straffälligkeit. Bei einem Patienten unter rechtlicher Betreuung muss der Betreuer für sich entscheiden, ob der Betreute fähig ist, in die Behandlung einzuwilligen oder nicht. Verweigert der Betreute die Einwilligung, kann der Betreuer nicht ersatzweise einwilligen, auch dann nicht, wenn die Gesundheitsfürsorge zu seinen Aufgaben zählt.


• Lebensrettende Notfallbehandlung und mutmaßliche Einwilligung
Es gibt andere Kriterien in der Rechtsprechung, wenn es um Leben und Tod geht und sofort gehandelt werden muss. Der Heilpraktiker/Arzt hat so zu handeln, wie es dem mutmaßlichen Willen des Patienten in der konkreten Situation entspricht, auch wenn keine Erklärung vom Patienten, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten vorliegen oder nicht rechtzeitig eingeholt werden können. Lässt sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht anhand der genannten Kriterien ermitteln, so handelt der Arzt zum Besten des Patienten, wenn er die ärztlich angezeigten Maßnahmen trifft. Er hat aber den Willen des Patienten zu respektieren und dem entsprechend zu behandeln, wenn Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen ersichtlich sind, selbst wenn dieser Wille noch so „unvernünftig“ erscheint.


• Einwilligungsunfähigkeit des Patienten
Liegt bei Patienten unter rechtlicher Betreuung die nötige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor, kann nur er selbst eine Einwilligung oder Verweigerung erklären und nicht sein Betreuer.
Fehlen diese Fähigkeiten, muss sich der Betreuer entsprechend vom Arzt aufklären lassen. Nach § 203 StGB unterliegt der Arzt gegenüber dem Betreuer in diesen Fällen nicht der Schweigepflicht. Hat der Patient eine Versorgungsvollmacht erteilt, gilt gem. § 1904 Abs. 2 BGB das gleiche, sofern diese ausdrücklich die Entscheidung über medizinische Fragen beinhaltet.
Genehmigung über das Vormundschaftsgericht
Nach § 1904 Abs. 1 und 2 BGB müssen sich Betreuer (und Bevollmächtigte) besonders gefährliche Behandlungen vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen.
Ausnahmen bei Eilbedürftigkeit der Behandlung
Der Betreuer (Bevollmächtigte) darf bei besonderer Eilbedürftigkeit in Ausnahmen ohne gerichtliche Genehmigung in eine gefährliche Behandlung einwilligen. Die Genehmigung wird dann auch nicht nachträglich fällig § 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB.


• Erst Patientenaufklärung – dann Einwilligung
Vor der Behandlung haben Patienten das Recht auf ein angemessenes, verständliches, sachkundiges und persönlich geführtes Aufklärungs- und Beratungsgespräch mit dem Heilpraktiker/ Arzt (6). Die Grenzen der Aufklärungspflicht sind fließend und vom Einzelfall abhängig.
Auch Patienten, die sich sprachlich nicht mit dem Heilpraktiker/Arzt verständigen können, müssen die Aufklärung und Beratung verstehen, wobei der Arzt nicht verpflichtet ist einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Er muss sich aber davon überzeugen, dass der Patient die Informationen verstanden hat. Soweit es sich nicht um einen Notfall handelt, kann der Arzt die Behandlung ablehnen.
Je nach Erkrankung umfasst die Aufklärung: eine geeignete Vorbeugung, Nutzen/Risiken diagnostischer Maßnahmen, die Diagnose, Nutzen/Risiken der Behandlung inkl. evtl. Medikamente und Medizinprodukte, Chancen der Behandlung und evtl. Krankheitsverlauf ohne Behandlung, alternative Behandlungsmethoden, wenn unterschiedliche Risiken zu erwarten sind, evtl. erforderliche Nachbehandlungen.


• Aufklärungszeitpunkt
Der Zeitpunkt der Aufklärung hängt von der Behandlungsart und der Dringlichkeit ab, muss aber rechtzeitig sein. Bei einem geplanten Eingriff muss die Aufklärung spätestens vor der Entscheidung für den Eingriff erfolgen (7). Auch bei kleineren stationären Eingriffen muss die Aufklärung am Tag vorher stattfinden. Bei manchen ambulanten Eingriffen kann unter Umständen die Aufklärung am Tag des Eingriffs noch rechtzeitig sein.


• Aufklärungsumfang
Schwere und Dringlichkeit des Eingriffs beeinflussen den Umfang der Aufklärung. Sie muss aber bis auf Ausnahmen erfolgen, auch wenn je nach Dringlichkeit nur wenig Zeit zur Verfügung steht (8).
In den meisten Fällen reicht eine Aufklärung „im großen und ganzen“ und muss sich nicht über medizinische Details erstrecken.
Es reichen die für seine Lebensführung wichtigen Informationen (9). Dazu zählen die Nutzen und Risiken der Behandlung und die Auswirkungen auf seine weitere Lebensführung und weitere Verhaltensanweisungen.
Allgemeine, in der Bevölkerung bekannte Risiken (z.B. Wundinfektionen, Embolien) müssen nicht besprochen werden (10).
Der Arzt muss auch über Nutzen und Risiken von Medikamenten und Medizinprodukten die zur Anwendung kommen aufklären.
Der Patient hat das Recht über die allgemeine Informationspflicht hinausgehende Fragen zu stellen. Diese Fragen müssen ebenso verständlich wie wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden.


• Aufklärungsverzicht
Patienten haben auch das Recht auf die heilpraktische/ärztliche Aufklärung zu verzichten. Dieser Verzicht sollte aber eindeutig erklärt werden.
Wenn das Leben oder die Gesundheit des betroffenen Patienten durch eine Aufklärung konkret erheblich gefährdet würde, kann der Arzt nach eigenem Ermessen von einer Aufklärung absehen.


• Kosten für die Krankenbehandlung
Ist der Patient Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (ca. 90 % Bevölkerung in Deutschland) und ist der Arzt Mitglied in der kassenärztlichen Vereinigung, wird das Arzt – Patientenverhältnis von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) überlagert. Die Behandlungskosten werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Die Versicherungsleistungen werden im Regelfall als Sachleistungen erbracht. Die Rechtsgrundlage ist im Wesentlichen das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Krankenversicherung SGB V
Wenn Eigenanteile zu zahlen sind oder wenn der Patient eine Kostenerstattung gewählt hat, wird dieses Prinzip durchbrochen. Hier hat der Patient zunächst nur eine Rechtsbeziehung zum Vertragsarzt (Vertragszahnarzt). In diesen Fällen erhält der Patient die verauslagten Kosten von der Krankenkasse erstattet.
Dies ist ansonsten ein Strukturmerkmal der privaten Krankenversicherung.